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Student, der eine Brille und ein lila Hemd trägt.

Studentendarlehen – ein Geschäft ohne Rechtsgrundlage?

5 min.

Als Mittel zur Finanzierung des Studiums und der Lebenshaltungskosten erfreuen sich sogenannte Studentendarlehen in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Besonders Studierende, die kein Anrecht auf BAföG haben oder zu wenig davon erhalten, heißen diese Finanzierungsform oftmals gerne willkommen. Wie wohl jeder Studierende weiß, ist bei einem Studentendarlehen die vollständige Tilgung des Kreditbetrags plus Zinsen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig. Was die große Mehrzahl der Studierenden allerdings nicht wissen dürfte: das Geschäft der Banken mit derartigen „Darlehen“ entbehrt möglicherweise jeder rechtlichen Basis.

 

Hintergrund: Darlehen vs. Buchgeld

 

Studenten„darlehen“ sind keine Darlehen im juristisch definierten Sinne. Gemäß dem juristischen Darlehensbegriff liegt das konstitutive Moment darin, dass Kapital (oder eine Sache) über einen gewissen Zeitraum gegen Zinszahlung anvertraut wird mit dem Ziel, dass die andere Partei darüber zu ihrem Nutzen verfügt. Für die Vergabe eines Darlehens ist es demnach unbedingte Voraussetzung, dass der Darlehensgeber (Gläubiger) dem Darlehensnehmer (Schuldner) Vermögen (Eigenmittel) über einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellt (überträgt) und somit auf die eigene Verfügung über das betreffende Vermögen innerhalb dieser Zeit verzichtet. Anders verhält es sich nun bei den Studenten„darlehen“. Zwar gewährt die Bank dem Studierenden etwas, über das er oder sie innerhalb eines begrenzten Zeitraumes verfügen kann; doch das, worüber der Studierende dann verfügt, ist kein von der Bank übertragenes Vermögen, da – und das ist entscheidend – das zur Verfügung Gestellte vor dem „Kredit“vertrag mit der Bank keinen Bestand hatte. Was die Bank dem „Kredit“nehmer gewährt, ist nicht etwa Geld im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels (Geldscheine, Münzen) – es ist sogenanntes Buch- oder Giralgeld. Letzteres ist für sich genommen kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur eine Forderung auf ein gesetzliches Zahlungsmittel in Form von Guthaben auf dem Bankkonto des Kunden. Erzeugt wird dieses Guthaben letztlich durch nichts anderes als durch einen Buchungsvorgang im Computersystem der Bank, wobei die Bank den „Kredit“betrag in ihrer Bilanz als doppelte Schuld verbucht: zum einen als Forderung an den Kunden auf der Aktivseite, und zum anderen als Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden auf der Passivseite.

 

Exkurs: Die Geldschöpfung aus dem Nichts

 

Entgegen der landläufigen Auffassung, wie sie in Wirtschaft und Politik bis heute Verbreitung findet, erfolgt die Vergabe von „Krediten“ durch Geschäftsbanken nicht auf der Grundlage der Spareinlagen ihrer Kunden. Sie erfolgt dadurch, dass die Bank den vertraglich vereinbarten „Kredit“betrag auf dem Girokonto des Kunden als sogenannte „Sichteinlage“ gutschreibt, nachdem der Kunde dem „Kredit“geschäft durch dessen Unterschrift im „Kredit“vertrag zugestimmt hat. Die Schaffung des „Kredit“betrages nimmt somit seinen Ausgang einzig und allein von der Bereitschaft des Kunden, einen „Kredit“vertrag abzuschließen – und damit einhergehend: Zinsen auf einen Betrag zu bezahlen, den es vor seiner vertraglichen Zustimmung noch nicht gab. Dass die Behauptung dieser Vorgehensweise der Banken bei der „Kredit“vergabe nicht – wie oft polemisch behauptet – eine unbegründete Theorie ist, geht nicht zuletzt aus einer kürzlich von Wirtschaftsprofessor Richard Werner durchgeführte Studie hervor (Can banks individually create money out of nothing? – The theories and the empirical evidence“, 2014), in der das beschriebene Buchungsverfahren der Banken – die Geldschöpfung „ex nihilo“ – empirisch belegt wird.

 

Fazit

 

Die sogenannten Studentendarlehen sind deshalb keine Darlehen, weil die Bank dem Studierenden im Moment der „Kredit“vergabe kein Kapital transferiert, sondern ihm lediglich einen Betrag gutschreibt. Wären sie genuine Darlehen, dann würde die Bank den jeweiligen „Kredit“betrag nur einmal als Schuld verbuchen, und zwar als Forderung auf der Aktivseite. Dies ist aber nicht der Fall. Als aus dem Nichts geschaffenes, d. h. erst infolge des „Kredit“vertrages zustande kommendes Buchgeld gibt es juristisch betrachtet keine Grundlage für die Studenten„darlehen“. Was nämlich bei dieser Art der „Kredit“vergabe tatsächlich stattfindet, ist nicht mehr als ein Tausch zwischen der Schuld des Studierenden gegenüber der Bank (der unterschriebene „Kredit“vertrag als Forderungs- bzw. Wertpapier) und der Schuld der Bank gegenüber dem Studierenden (das nach Unterzeichnung des „Kredit“vertrages gutgeschriebene Giralgeld). Die jeweiligen Schulden heben sich also gegenseitig auf. Da der Studierende nichts von der Bank im eigentlichen Sinne des Wortes erhält oder empfängt, kann er ihr gegenüber auch nichts schuldig sein. Damit fehlt Banken aus juristischer Sicht de facto die Rechtsbasis, um die Tilgung der „Kredit“summe sowie die darauf anfallenden Zinsen einzufordern. Es handelt sich dabei lediglich um eine stillschweigend akzeptierte Konvention.


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Elitsa ist eine erfahrene Content-Creatorin mit einem Bachelorabschluss in Journalismus von der University of Westminster. Als Texterin am Tag und begeisterte Leserin am Abend liebt sie es, in verschiedene Schreibwelten einzutauchen, ihren beruflichen Horizont zu erweitern und sich von verschiedenen Themen inspirieren zu lassen.

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